Satzung

Präambel

Nach über 15 Jahren Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in Schleching möchten wir unseren Vereinszweck erweitern und die im Aufbau befindliche Arbeit des sozialen Netzwerkes in Schleching in unseren Verein integrieren. Dazu ist es erforderlich, unsere Satzung einerseits aufgrund von gesetzlichen Vorgaben zur Gemeinnützigkeit neu zu fassen. Andererseits nehmen wir dies zum Anlass, unsere bisherige Satzung zu modernisieren, zum Beispiel durch Aufnahme von Regelungen zur Datenspeicherung und Beschlussfassung per Rundmail.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Die Schlechinger Murmeltiere e. V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist in Schleching. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist

  • die Förderung der Jugend-, Familien- und Altenhilfe,
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch z. B.

  • Unterstützung bei der Einrichtung und dem Betrieb eines Kindergartens,
  • Maßnahmen zur Stärkung der elterlichen Erziehungskraft und Kompetenz,
  • Unterstützung der pädagogischen Kräfte bei Betreuung und Erziehung der Kinder,
  • Hilfe bei der Beschaffung notwendiger Lehr- und Lernmaterialien und Einrichtungsgegenstände,
  • Förderung von Partnerschaften zwischen der Elternschaft und zwischen Eltern und Erziehern,
  • Angebot von Freizeitbeschäftigungen und Hilfe bei der Errichtung von Freizeiteinrichtungen sowie Beschaffung der dafür notwendigen Mittel,
  • Unterstützung bei der Errichtung und des Betriebs der Fachstelle für den Aufbau eines sozialen Netzwerkes in Schleching,
  • Unterstützung von Personen, die aufgrund ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung der Hilfe bedürfen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.

Mit dem Vereinsbeitritt wird auch die grundsätzliche Zustimmung zur gebotenen Erfassung, Speicherung und zweckbestimmten zulässigen Nutzung der persönlichen Mitgliederdaten erteilt, die der Verein unter Berücksichtigung des Datenschutzgesetzes und des Vereinszwecks zu verwalten hat.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.

Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s beim Aufnahmeantrag erforderlich, entsprechendes gilt für die Austrittserklärung. Mit dem Vereinsbeitritt und Aufnahme in den Verein anerkennt jedes Mitglied die Bestimmungen und Vorgaben dieser Satzung sowie die ergänzenden Richtlinien und Ordnungen sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein und seine Zweckverfolgung verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes mit Zustimmung durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Gleiches gilt für die Anerkennung und Würdigung durch die Ernennung zu Ehrenvereinsvorsitzenden.

Der Verein kann im Übrigen eine separate Ehrenordnung mit Zustimmung durch die Mitgliederversammlung beschließen.

  1. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist jederzeit möglich. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen nach Satzung, Ordnungen und Richtlinien verstoßen hat. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör unter Mitteilung der Ausschlussgründe zu gewähren, dies mit einer abschließenden Äußerungsfrist von zehn Tagen ab Zugang der beabsichtigten Entscheidung.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen an den 1. Vorsitzenden zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber dann abschließend. Mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Mitglieds, die Beitragspflicht besteht bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres.

Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch am Vereinsvermögen. Die Mitglieder erhalten bei Beendigung der Mitgliedschaft keine Rückerstattung geleisteter Beiträge, Spenden oder sonstiger Zuwendungen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festlegt.
  2. Ehrenmitglieder/Ehrenvorstände sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung,

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

Bei Bedarf können im Verein Abteilungen gebildet werden. Näheres dazu wird in einer Abteilungsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister sowie bei Bedarf aus Beisitzern.
  2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand nach § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden besteht jeweils Alleinvertretungsbefugnis. Der Schatzmeister vertritt in Gemeinschaft mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden.
c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
e) Berufung von Vereinsbeiräten.

  1. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind.

Die Einladung erfolgt per E-Mail, telefonisch oder mündlich durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

Der Vorstand beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:

  • Ort und Zeit der Sitzung,
  • die Namen der Teilnehmer,
  • die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlauf-Verfahren (zum Beispiel Rundmail) oder in anderen Verfahren (z. B. Telefonkonferenz, telefonische Abstimmung) gefasst werden.

  1. Die Ämter innerhalb des Vereins sind grundsätzlich Ehrenämter. Dem Inhaber eines Ehrenamtes werden die ihm bei der Ausübung des Amtes entstehenden notwendigen Auslagen erstattet. Den für den Verein tätigen Mitgliedern kann jedoch unter Beachtung des Vereinshaushaltes und der Vereinsfinanzplanung eine angemessene Vergütung nach Maßgabe der steuer- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben für ihre Tätigkeit gewährt werden. Über die Höhe und die Personen beschließt jeweils der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichts des Kassenprüfers, ggf. der Jahresberichte der Abteilungsleiter, Entlastung des Vorstands,
c) Beschlussfassung zur Beitragsordnung,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Kassenprüfers,
e) Änderung der Satzung einschließlich der Gründung neuer Abteilungen,
f) Auflösung des Vereins,
g) Beschlussfassung über vorgelegte Anträge,
h) Ausschluss eines Vereinsmitglieds,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen.

  1.  

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten sechs Monaten eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

  • der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,
  • ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Als schriftliche Einladung gilt auch die Bekanntgabe per E-Mail oder im Schlechinger Gemeindeblatt.

Der Fristlauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet wurde. Bei Bekanntgabe im Gemeindeblatt ist eine Frist von mindestens zwei Wochen, beginnend mit dem Erscheinungstag des Gemeindeblattes, einzuhalten.

c) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Für Satzungsänderungen sowie für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 9 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder einen Kassenprüfer für eine Amtsdauer von drei Jahren. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder oder Nichtmitglieder, die nicht dem Vorstand oder weiteren Gremien angehören.

Dem Kassenprüfer obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins, einschließlich der Abteilungskassen und etwaiger Sonderkassen. Der Kassenprüfer ist zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen.

Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schleching, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Satzungsänderung aus zwingenden Gründen

Der Vorstand wird ermächtigt, die Vereinssatzung zu ändern, sofern reine redaktionelle Änderungen vorgenommen werden, oder wenn seitens der Behörden bei der Eintragung in das Vereinsregister Beanstandungen erhoben werden, welche die Gemeinnützigkeit, eine sonstige steuerrechtliche Anerkennung oder die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen.

Schleching, 11. Mai 2015